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Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen
Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Verkaufsgeschäfte erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen unseres Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben.
Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistungen von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkenntnis abweichender Bedingungen.
Unsere Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt sein sollten.

Angebot und Auftrag
Ein Angebot bleibt bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich. Falls nichts Anderes vereinbart wurde, gilt der Vertrag zwischen uns und unserem Kunden als abgeschlossen, wenn wir als Antwort auf eine schriftliche oder telefonische Bestellung unseres Kunden, ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zugesandt haben. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen Bestellung und Bestätigung, gilt unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung als verbindlich.

Preise
Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind freibleibend; sie gelten ab Werk und schliessen Verpackung, Fracht und Porto, genauso wie die Mehrwertsteuer nicht ein.
Soweit bis zur Ausführung des Auftrags Kostenerhöhungen oder sonstige Umstände eintreten, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und die nicht vorhersehbar waren, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände halten.

Edelmetall-Preise
Edelmetalle werden – wenn nicht anders vereinbart – zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preis berechnet. Dies gilt für Einkäufe des Kunden wie auch für dessen Verkäufe von Edelmetallen.

Zahlungsbedingungen
Rechnungen, welche einen Façon- und Legierungsanteil oder Scheidkosten beinhalten, sind innerhalb von 10 Tagen, und solche, die nur Edelmetalle beinhalten, sind innerhalb von 2 Tagen ab Rechnungsdatum, rein netto, ohne jeglichen Abzug zahlbar. Andere Zahlungsziele bedingen unsere schriftliche Einwilligung. Die Firma ist berechtigt, vom Verfalldatum der Rechnung an, Verzugszinsen in der Höhe des negativen Kontokorrent-Kreditsatzes der Crédit Suisse bis zur Bezahlung der Forderungen in Rechnung zu stellen. Wir sind berechtigt, die Forderung nach erfolgter Mahnung an ein spezialisiertes Inkassobüro abzutreten. Die daraus entstehenden Kosten und Zinsen gehen zu Lasten des Schuldners.

Mehr- oder Minderlieferung, Teillieferung
Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf Bestellgewichte von 5–10% gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie der einzelnen Teillieferung. Es kommen die dem Gewicht entsprechenden Façon- und Legierungspreise unseres Kataloges zur Anwendung. Bei Feinmetallen in Handelsform gelangen genaue Bestellgewichte zur Auslieferung, Teillieferungen sind zulässig.

Gefahrenübergang
Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen die Auslieferungen auf unsere Gefahr. Die Waren gelten als geliefert und erhalten, sofern der Kunde uns nicht innerhalb von 5 Tagen, nach erfolgter Bestellung bzw. zugesagtem Lieferertermin, schriftlich in Kenntnis setzt, dass er die Ware nicht erhalten habe. Die Waren gelten mit Unterzeichnung des Lieferscheins der PTT, SBB oder des Überbringers durch den Kunden als geliefert.

Umarbeitung, Abrechnung und Rücklieferung von Scheidgut
Unser Vertragspartner trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung an unser Lager in Baar.
Wir behalten uns eine Erhöhung der im Angebot enthaltenen Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Materials, die uns bei Annahme des Umarbeitungsauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäss unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.
Auf der Grundlage der vor der Umarbeitung von unseren Vertragspartnern ermittelten Gewichte und Gehalte wird eine Abrechnung erstellt. Sie wird verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen – massgeblich ist das Datum unserer Abrechnung – schriftlich widerspricht. Entsprechendes Probematerial halten wir solange reserviert.
Wir sind berechtigt, das Umarbeitungsmaterial nach Verwiegung und Bemusterung der Verarbeitung zuzuführen.

Aufrechnung von Scheidekosten
Wir sind berechtigt, die entstandenen Aufarbeitungskosten mit den zurückzuliefernden Metallen sofort zu verrechnen.

Eigentumsübertragung von Scheidgut
Der Anlieferer von Scheidgut überträgt uns bzw. unseren Vertragspartnern an den zu bearbeitenden Gegenständen das Eigentum oder, sofern diese ihm nicht gehören, die Anwartschaft hieran. Der Anlieferer erwirbt mit Übergabe des Scheidguts einen Anspruch auf Lieferung von Edelmetall in der durch unsere Abrechnung ausgewiesenen Höhe.

Edelmetallhandel und Edelmetallüberweisungsverkehr
Telefonische Aufträge des Kunden werden durch unser Einverständnis verbindlich.
Den aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen oder Irrtümern im telefonischen Verkehr mit dem Kunden oder mit Dritten resultierenden Schaden trägt der Auftraggeber, sofern nicht ein Verschulden unsererseits vorliegt.
Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt, dürfen von uns durch einfache Buchung rückgängig gemacht (storniert) werden.

Zugesicherte Eigenschaften, Mängelrügen
Die Zusicherung geforderter Eigenschaften muss im Einzelfall individuell und schriftlich festgelegt
werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferte Ware zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Die Frist beginnt nach Eingang der Ware beim Kunden oder dem von Kunden bestimmten Abnehmer. Versäumt der Kunde die Rügefrist, so gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche und etwaige Schadenersatzansprüche sind dann ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt auch bei Beanstandungen hinsichtlich Menge, Gewicht oder Stückzahl.

Gewährleistungen
Bei begründeten Rügen und Beanstandungen haben wir das Recht zur Nachbesserung und / oder – nach unserer Wahl – zur Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden – auch solche aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung –, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von uns vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden.

Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung –, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie können geltend gemacht werden, wenn der Schaden auf ein grobes Verschulden der Geschäftsleitung oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

Eigentumsvorbehalt
Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten – also auch erst künftig entstehenden – Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

Aufrechnung
Der Kunde hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für beide Vertragsparteien gilt Zug als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Schweizerisches Recht kommt zur Anwendung.

Baar, September 2008